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Personalvertretungsgesetz (PersVG)(Auszug)

vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) in der vom 1. Januar 1994 geltenden Fassung

Inhalt

§ 70 Grundsätze
§ 71 Neutralitätsgebot
§ 72 Allgemeine Aufgaben
§ 73 Informationsrecht
§ 74 Dienstvereinbarungen
§ 75 Ausschluß von Dienstvereinbarungen
§ 76 Krankenhausbetriebe
§ 77 Arbeitsschutz
§ 78 Durchführung von Entscheidungen
§ 79 Mitbestimmung
§ 80 Verfahren bei Nichteinigung
§ 81 Einigungsstelle
§ 82 Zusammensetzung
§ 83 Verfahren vor der Einigungsstelle
§ 84 Mitwirkung
§ 85 Allgemeine Angelegenheiten
§ 86 Gemeinsame Angelegenheiten
§ 87 Angestellte und Arbeiter
§ 88 Beamte
§ 89 Besonderheiten für bestimmte Dienstkräfte
§ 90

Seitenanfang

Abschnitt VI Beteiligung der Personalvertretung

1. Allgemeines

§ 70 Grundsätze

(1) Der Vertreter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Dienstkräfte wesentlich berühren. Der Vertreter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tragfähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3) Dienststelle und Personalrat dürfen andere Stellen erst anrufen, nachdem eine Einigung nicht erzielt worden ist; § 2 bleibt unberührt.

§ 71 Neutralitätsgebot

(1) Dienststelle, Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalvertretungen haben darüber zu wachen, daß alle Dienstkräfte nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung wegen Geschlecht, Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahender politischer oder gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung unterbleibt.

(2) Dienstkräfte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt; dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Dienstkräfte in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Vertreter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(3) Die Personalvertretungen haben sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Dienstkräfte einzusetzen.

§ 72 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Ausgaben:

1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

2. darüber zu wachen, daß die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden,

3. Anregungen und Beschwerden von Dienstkräften entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken,

4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,

5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen,

6. die Eingliederung ausländischer Dienstkräfte in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Dienstkräften zu fördern,

7. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte eng zusammenzuarbeiten,

8. die Dienstkräfte in den Verwaltungsräten und den entsprechenden Organen von Einrichtungen des Landes Berlin nach den hierfür geltenden Vorschriften zu vertreten,

9. darüber zu wachen, daß die Chancengleichheit von Frauen und Männern herbeigeführt wird, Frauenförderpläne erstellt und durchgeführt werden.

(2) Der Personalrat ist an Prüfungen der Dienstkräfte zu beteiligen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

§ 73 Informationsrecht

(1) Die Personalvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind sämtliche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgelegt werden.

(2) Die Vorschriften über die Behandlung von Verschlußsachen bleiben unberührt.

§ 74 Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie werden von der Dienststelle und dem Personalrat geschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. Sie sind, sofern sie für einen über eine Dienststelle hinausgehenden Bereich bestimmt sind, zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres zu schließen. Dienstvereinbarungen, die für einen über eine oberste Dienstbehörde hinausgehenden Bereich bestimmt sind, schließt die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Dienstbehörden mit dem Hauptpersonalrat. Dienstvereinbarungen, die für die gesamte Berliner Verwaltung bestimmt sind, schließt die Senatsverwaltung für Inneres mit dem Hauptpersonalrat.

(3) Besteht für den Bereich, für den eine Dienstvereinbarung geschlossen werden soll, ein Gesamtpersonalrat, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats oder des Hauptpersonalrats. Im Geschäftsbereich der Polizeibehörde und der Oberfinanzdirektion Berlin mit allen Finanzämtern tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Dienstbehörde.

§ 75 Ausschluß von Dienstvereinbarungen

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

§ 76 Krankenhausbetriebe

In den Krankenhausbetrieben hat die Personalvertretung die Krankenhausleitung in der Erfüllung der Betriebszwecke durch Beratung und Mitarbeit zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sieht der Personalvertretung das Recht auf Auskunft und laufende Berichterstattung über die Betriebsvorgänge und die Entwicklung des Betriebes sowie auf Vorlage der erläuterten Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zu.

§ 77 Arbeitsschutz

(1) Die Personalvertretung hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Personalvertretung oder die von ihr bestimmten Mitglieder der Personalvertretung bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat der Personalvertretung unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung nehmen von der Personalvertretung beauftragte Mitglieder der Personalvertretung teil.

(4) Die Personalvertretung erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen sie nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung von der Personalvertretung zu unterschreibenden Unfallanzeige oder der nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu fertigenden Niederschrift oder Unfallanzeige auszuhändigen.

(6) Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes für betriebsärztliche Aufgaben, einer freiberuflichen tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit ist die Personalvertretung zu hören.

§ 78 Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen die Personalvertretung beteiligt führt je nach Zuständigkeit die Dienststelle, die Dienstbehörde oder die oberste Dienstbehörde durch, es sei denn, daß im Einzelfall mit der Personalvertretung etwas anderes vereinbart ist.

(2) Die Personalvertretung darf nicht einseitig in den Dienstbetrieb eingreifen.

2. Mitbestimmung und Mitwirkung

§ 79 Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, bedarf sie ihrer vorherigen Zustimmung.

(2) Die Dienststelle unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, daß die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluß der Personalvertretung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche seit Zugang des Antrages schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Ist die Dienststelle nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat die Personalvertretung bis zum Ablauf der Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.

(3) Verweigert die Personalvertretung die Zustimmung und trägt sie dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vor, die für eine Dienstkraft ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, hat die Dienststelle der Dienstkraft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist auf Antrag der Dienstkraft aktenkundig zu machen.

(4) Beantragt die Personalvertretung eine Maßnahme, die ihrer Mitbestimmung unterliegt, so hat sie sie schriftlich der Dienststelle vorzuschlagen. Wird dem Antrage nicht entsprochen, so hat die Dienststelle der Personalvertretung innerhalb zweier Wochen ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Ist eine Entscheidung innerhalb zweier Wochen nicht möglich, so ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

(5) Als Dienststelle im Sinne der Absätze 1 bis 4 gelten auch die Dienstbehörden und obersten Dienstbehörden.

§ 80 Verfahren bei Nichteinigung

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet nach Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Bereich

1. der Hauptverwaltung: der Leiter der Dienstbehörde;

2. der Verwaltung des Abgeordnetenhauses: der Präsident des Abgeordnetenhauses;

3. des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs;

3. a) des Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte;

4. der Bezirksverwaltungen: der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung, in dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bereich: der Leiter der Abteilung Volksbildung, im Bereich der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist: nach Maßgabe des Landeskrankenhausgesetzes die Krankenhauskonferenz oder die Krankenhausleitung.

Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind dem Hauptpersonalrat unverzüglich nach Feststellung der Nichteinigung zu übersenden. Die Verhandlung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Eingang der Unterlagen beim Hauptpersonalrat stattfinden; die Frist kann einvernehmlich verlängert werden. Die Entscheidung soll innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Abschluß der Verhandlung getroffen werden.

(2) In den Dienstbereichen, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht und die zuständige Dienstbehörde nicht zugleich oberste Dienstbehörde ist, tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Steile des Hauptpersonalrats der Gesamtpersonalrat. Gegen die Entscheidung kann der Gesamtpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde anrufen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Gesamtpersonalrat nach § 54 anstelle eines Personalrats entschieden hat; in diesen Fällen gilt Absatz 1.

(3) Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet in den Fällen der Absätze 1 und 2 das zuständige Organ.

§ 81 Einigungsstelle

(1) Gegen die Entscheidung nach § 80 kann der Hauptpersonalrat auf Antrag der zuständigen Personalvertretung binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Sieht der Hauptpersonalrat von der Anrufung der Einigungsstelle ab, so hat er dies der zuständigen Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Hauptpersonalrats die zuständige Personalvertretung.

(2) In den in § 85 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 8 bis 10 genannten Angelegenheiten sowie in den in § 85 Abs. 2 Nr. 3 bis 7, § 86 Abs. 3 und § 88 genannten Angelegenheiten der Beamten kann die oberste Dienstbehörde, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen. Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses und für den Rechnungshof entscheidet an Stelle des Senats von Berlin binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der Präsident des Rechnungshofs. Für die Dienstkräfte der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Intendant und an die Stelle des Senats von Berlin der Rundfunkrat.

§ 82 Zusammensetzung

(1) Die Einigungsstelle wird bei der Senatsverwaltung für Inneres gebildet und führt die Bezeichnung Einigungsstelle für Personalvertretungssachen". Sie besteht aus sechs Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

(2) Der Vorsitzende und drei Vertreter werden von der Senatsverwaltung für Inneres nach Einigung mit dem Hauptpersonalrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Kommt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines Vertreters eine Einigung über die Person nicht zustande, so bestellt sie der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin.

(3) Die Beisitzer werden von der Senatsverwaltung für Inneres für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(4) Die Beisitzer müssen je zur Hälfte

1. von den obersten Dienstbehörden des Landes Berlin oder der obersten Dienstbehörde der jeweiligen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts und

2. von dem Hauptpersonalrat, für Angelegenheiten des Personals der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts von deren Gesamtpersonalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, von deren Personalrat vorgeschlagen sein. Unter den von den Personalvertretungen vorgeschlagenen Beisitzern sollen die in den betroffenen Dienststellen vorhandenen Gruppen (§ 3 Abs. 2) vertreten sein. Betrifft die Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so sollen die in Satz 2 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören.

(5) Für den Bereich der Rundfunkanstalt Sender Freies Berlin wird in Abweichung von Absatz 1 Satz 1 eine besondere Einigungsstelle bei dem Intendanten der Anstalt gebildet. Im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Hauptpersonalrats der Personalrat der Anstalt tritt.

§ 83 Verfahren vor der Einigungsstelle

(1) Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Den Vertretern der Verwaltungen und der Personalvertretungen ist die Anwesenheit zu gestatten und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben. Andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können zur Verhandlung zugelassen werden.

(2) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß; soweit es sich um Angelegenheiten von an der Programmgestaltung maßgeblich mitwirkenden Dienstkräften der Rundfunkanstalt Sender Freies Berlin handelt und die Einigungsstelle sich nicht dem Antrag des Intendanten anschließt, beschließt sie eine Empfehlung an den Intendanten. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(3) Der Beschluß soll binnen zwei Monaten gefaßt werden; dies gilt auch dann, wenn die Stellungnahmen der Beteiligten nicht rechtzeitig vorliegen. Der Beschluß ist den Beteiligten, in den Fällen des § 81 Abs. 2 auch der obersten Dienstbehörde oder der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Er bindet die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung enthält; § 81 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 84 Mitwirkung

(1) Soweit die Personalvertretung an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr zu erörtern.

(2) Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 79 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Wird den Einwendungen der Personalvertretung nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist die Entscheidung der Personalvertretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe anzugeben, die einer Berücksichtigung der Einwendungen oder Vorschläge der Personalvertretung entgegenstehen.

(4) Bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, können bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen getroffen werden. Die Personalvertretung ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(5) § 79 Abs. 4 gilt entsprechend.

3. Mitbestimmungsangelegenheiten

§ 85 Allgemeine Angelegenheiten

(1) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit über

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,

2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden,

3. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte,

4. Aufstellung und Änderungen des Urlaubsplanes,

5. Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Angestellten und Arbeitern,

6. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte,

7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

8. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen,

9. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Dienstkräften infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,

10. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren,

11. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,

12. Gestaltung der Arbeitsplätze,

13. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener dienstlicher Notwendigkeit

1. im Geschäftsbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und

2. bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles Mehrarbeit oder Überstunden im Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat angeordnet werden. Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über

1. allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte,

2. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,

3. Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich nicht um Polizeivollzugsbeamte handelt,

4. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,

5. Inhalt von Personalfragebogen,

6. Beurteilungsrichtlinien,

7. Erlaß von Trageordnungen für Dienstkleidung,

8. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen; Absatz 1 Nr. 13 bleibt unberührt,

9. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,

10. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze.

§ 86 Gemeinsame Angelegenheiten

(1) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat mit bei

1. Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

2. Gewährung von Vorschüssen,

3. Verschickung von Dienstkräften,

4. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Dienstkraft, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,

5. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, außer im Bereich der Polizeibehörde, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

6. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 obliegt die Mitbestimmung nicht dem gesamten Personalrat, sondern dem Vorstand.

(3) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personaltat nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit bei

1. Versetzung,

2. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist ( das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

3. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald die Abordnung diese Dauer überschreitet, soweit es sich nicht um in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,

3.a) Zuweisung nach oder entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als 3 Monaten,

4. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

5. Anordnungen, welche die freie Wahl der Wohnung beschränken,

6. Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie bei Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben.

Im Falle der Versetzung bestimmen beim Wechsel des Zuständigkeitsbereichs des Personalrats die Personalräte der bisherigen und der neuen Dienststelle mit. Als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Änderung der Geschäftsverteilung, wenn die Dienstkraft damit den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechselt. Der Wechsel von einer Schule zur anderen im Bereich derselben Bezirksverwaltung gilt nicht als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes.

§ 87 Angestellte und Arbeiter

In Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt der Personalrat mit bei

1. Einstellung,

2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4. Höhergruppierung,

5. nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6. Herabgruppierung,

7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen,

9. Kündigung.

§ 88 Beamte

In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei

1. Einstellung,

2. Verlängerung der Probezeit,

3. Anstellung,

4. Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von Schulleitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie Vorschlägen der Dienstbehörde an den Abteilungskonferenzen für die Benennung von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren,

5. Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 15 Abs. 1 des Laufbahngesetzes),

6. Laufbahnwechsel (§ 17 des Laufbahngesetzes),

7. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit,

8. Ablehnung von Anträgen nach § 35a und § 43 des Landesbeamtengesetzes,

9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

10. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,

11. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,

12. Rücknahme der Ernennung eines Beamten (§ 15 des Landesbeamtengesetzes).

§ 89 Besonderheiten für bestimmte Dienstkräfte

(1) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die Dienstkräfte mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit betreffen, tritt an die Stelle des Mitbestimmungsrechts das Mitwirkungsrecht.

(2) Das Mitbestimmungsrecht entfällt mit Ausnahme des Schuldienstes an der Berliner Schule für Stellen ab Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A und für Arbeitsgebiete der Vergütungsgruppe 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder vergleichbare Arbeitsgebiete. Es entfällt ferner für personalrechtliche Entscheidungen, die Schulaufsichtsbeamte, Dirigierende Ärzte (Chefärzte) sowie die Arbeitnehmer an Bühnen betreffen, mit denen ein festes Gehalt (Gage) auf Grund eines Normalvertrages vereinbart ist.

(3) Das Mitbestimmungsrecht entfällt für Stellen der in § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Dienstkräfte.

4. Mitwirkungsangelegenheiten

§ 90

Die Personalvertretung wirkt mit bei

1. Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

2. Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,

3. der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

4. der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

5. Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stwllenverlagerungen,

6. Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,

7. Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,

8. Disziplinarverfügungen und der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Beamte.

Zuletzt geΣndert:
am 02.02.97

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